Hundehalter haftet für Knurren und Bellen

Das Landgericht Coburg stellte fest, dass der Hundehalter auch für das Bellen und Knurren seines angeleinten Hundes haften muss und das sich dadurch die tierspezifische Gefahr realisiere.

Doch was war genau passiert?

Eine Rentnerin war in der Nähe eines angeleinten Hundes gestürzt, denn ein Hund, der an einem längeren Stück Freilaufleine in der Nähe eines Gemüseladens angebunden war, lief auf die Rentnerin zu und bellte. Die Frau wich vor Schreck zurück und stürzte dabei. Bei diesem Sturz brach sie sich das linke Handgelenk und einen Lendenwirbel.

Krankenversicherung wollte Behandlungskosten erstattet bekommen vom Hundehalter

Geklagt hatte in diesem Fall die Krankenversicherung der Rentnerin, denn diese wollte die Behandlungskosten erstattet bekommen. Das Landgericht Coburg gab der Klage der Krankenversicherung statt, denn dass der Hund plötzlich aufspringt und losrennt, sei nicht vorhersehbar gewesen.

Mit einer Hundehaftpflicht darf ein Hund auch knurren und bellen

Es sei unberechenbares tierisches Verhalten wenn sich der angeleinte Hund knurrend und bellend auf einen Menschen zubewegt. Der daraus resultierende Schaden basiert auf der tierspezifischen Gefahr für die der Tierhalter verschuldensunabhängig haftet.

Typischer Fall für die Hundehaftpflicht

Der oben geschilderte Fall ist ein typischer Fall für die Hundehaftpflicht. Die Hundehaftpflicht kommt für Schäden auf, die ein Hund einem Dritten zufügt. In diesem Fall leistet die Hundehaftpflicht den entstandenen Schaden und man erkennt an diesem Fall, wie schnell der Hundehalter haftpflichtig zu machen ist. Wichtig: das Verschulden spielt keine Rolle – denn für die tierspezifische Gefahr haftet der Tierhalter unabhängig von der Schuldfrage!

Unser Tipp: Vergleichen Sie einmal die Tarife der Hundehaftpflicht und die der Hundehaftpflicht für Hundehalter ab 40 Jahren – für weniger als € 5,00 pro Monat kann man sich bestens absichern!

 

 

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